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   VGH Bayern, 28.01.1993 - 14 CS 92.3710   

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VGH Bayern, 28.01.1993 - 14 CS 92.3710 (https://dejure.org/1993,30196)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.1993 - 14 CS 92.3710 (https://dejure.org/1993,30196)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 14 CS 92.3710 (https://dejure.org/1993,30196)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 07.02.2020 - 15 CS 19.2013

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarn gegen Neubau eines Bürogebäudes -

    In Gemengelagen kommt eine verkürzte Abstandsfläche von 0, 25 H grundsätzlich nur für den Ausnahmefall in Betracht, dass diese ausschließlich durch gewerbliche und industrielle Nutzungen i.S. von § 8 und § 9 BauNVO geprägt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2002 - 2 ZB 97.3774 - juris Rn. 4); im Übrigen scheidet die Anwendung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO auf unbeplante Gemengelagen sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung als auch nach der Kommentarliteratur grundsätzlich aus (BayVGH, B.v. 28.1.1993 - 14 CS 92.3710 - BayVBl. 1993, 278 = juris Rn. 20; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Oktober 2019, Art. 6 Rn. 147; Dirnberger in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand: Okt. 2018, Art. 6 Rn. 152; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 6 Rn. 269).
  • VG Augsburg, 01.03.2018 - Au 5 K 17.354

    Vorbescheid für den Neubau eines Verwaltungsgebäudes

    Zwar ist es in Gemengelagen ausgeschlossen, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO mit einer reduzierten Abstandsflächentiefe von 0, 25 H anzuwenden, wenn sowohl das Baugrundstück als auch das Nachbargrundstück, dem gegenüber die Abstandsfläche einzuhalten ist, durch gewerbliche Nutzung - wie hier - geprägt sind (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.1993 - 14 CS 92.3710 - BayVBl 1993, 278 f.).
  • VG Würzburg, 31.08.2011 - W 5 S 11.208

    Verstoß gegen Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots; nähere

    Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H, mindestens 3 m. Nach Satz 2 genügt in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0, 25 H, mindestens aber 3 m. Diese Privilegierung gilt jedoch bereits ausweislich des Wortlauts nur für die dort genannten Gebiete, nicht dagegen in Gemengelagen (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.01.1993, Az. 14 CS 92.3710, RdNr. 20 in juris).
  • VG Ansbach, 18.06.2020 - AN 3 K 19.01337

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Verletzung der Abstandsflächen und

    Da das neue Gebäude an den Altbestand derart angebaut wird, dass eine einheitliche, ungegliederte Außenwand entsteht, ist zwar grundsätzlich die Länge der gesamten Außenwand von 33 Metern entscheidend (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.1993 - 14 CS 92.3710 - BayVBl. 1993, 278).
  • VG Regensburg, 10.04.2002 - RO 2 K 01.1989

    Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs bei Notwendigkeit der Abweichung von

    Dass Gebäude - wie hier - schon vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Abstandsflächenregelung am 1. September 1982 genehmigt worden waren, ist ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass sich die Gebäude auf verschiedenen Buchgrundstücken befinden (vgl. Beschl. des BayVGH vom 28.01.1993 BayVBl 1993, 278 f; Beschl des Großen Senats des BayVGH vom 21.05.1990 BayVBl 1990, 498 ff).
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